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Bild: Vicky Kotzé via Getty Images

Rechts-Mythos Kostenvoranschlag

  • Mythos: „Dass der KVA kostet, kann der Kunde in den AGB nachlesen.“
  • Prof. Dr. Hopp sagt dazu: „Gut. Bringt im Zweifel aber nix.“

Ein Fall aus der Praxis: Ein Autofahrer bringt seinen Wagen für einen Kostenvoranschlag in eine Werkstatt. Ergebnis: Die Reparatur würde 3.000 Euro kosten. Der Wagen bleibt vorerst noch in der Werkstatt und nach einiger Bedenkzeit entschließt sich der Kunde, den Wagen nicht reparieren zu lassen. Je nachdem, was mit dem Kunden ausgemacht wurde, kann die Werkstatt nun mehr oder weniger Geld verdienen.

Grundsätzlich gilt zunächst: Gemäß § 632 III BGB ist der Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Geld kann die Werkstatt nur dann verlangen, wenn sie das vorher ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart hat – am besten vertraglich.

Beweispflichtig ist hierbei die Werkstatt. Sie muss also nachweisen, dass der Kunde ausdrücklich über den kostenpflichtigen KVA informiert wurde. Nun hört man den Aufschrei vieler Werkstätten: „Aber die Vergütungspflicht steht doch in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen!“ Das hilft in diesem Fall nicht viel. Denn die AGB sind nur dann relevant, wenn die Werkstatt den Kunden nachweislich darüber informiert, dass sie nur zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen arbeitet – und zwar, bevor ein Auftrag erteilt wurde. In den AGB kann also stehen, was will: Wenn der Kunde im Nachhinein sagt, er wurde nicht auf die AGB hingewiesen, kann die Werkstatt meist nicht viel machen und muss dem Kunden den KVA für Lau überlassen.

Anders sieht es aus, wenn der Kunde der Werkstatt einen Reparaturauftrag erteilt, sich dann den KVA erstellen lässt, um den Auftrag später doch zu kündigen – was für ihn ohne Weiteres möglich ist. In einem solchen Fall muss der Kunde laut § 649 BGB der Werkstatt den entgangenen Umsatz abzüglich ersparter Aufwendungen ersetzen. Das wiederum kann sich für die Werkstatt richtig lohnen.

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