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Gut informiert 6

  • Mehrwertsteuersenkung richtig umsetzen
  • Überbrückungshilfe für hart getroffene Betriebe
  • Ausbilden lohnt sich – jetzt erst recht
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Zum 1. Juli steht die Mehrwertsteuersenkung an. Werkstätten sollten darauf achten, die damit verbundene Preisminderung eins zu eins an die Kunden weiterzugeben.

Ein wichtiger Teil des Konjunkturpakets der Bundesregierung ist die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer. Ob die Wirtschaft dadurch angekurbelt wird, bleibt abzuwarten – sicher ist hingegen, dass die Betriebe in Deutschland nun vor einer bürokratischen Herausforderung stehen. Ganz konkret geht es darum: Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 gelten verminderte Mehrwertsteuersätze. Die reguläre Mehrwertsteuer beträgt in diesem Zeitraum 16 Prozent (statt 19 Prozent). Die ermäßigte Mehrwertsteuer beträgt 5 Prozent (statt 7 Prozent). Wer sich noch an die letzte Mehrwertsteuerumstellung im Jahre 2007 erinnert, weiß: Es gibt in den kommenden Tagen einiges zu beachten. Sechs wichtige Hinweise:

1. Die richtige Software hilft
Das wichtigste Werkzeug für den Kfz-Betrieb ist und bleibt eine gute Rechnungssoftware. Viele Hersteller von Werkstattsoftware bieten zurzeit Updates an, die die neuen Steuersätze automatisch in das Rechnungsprogramm einbinden. Es lohnt sich also ein Blick darauf, ob die Software auf dem neuesten Stand ist.

2. Es kommt aufs richtige Datum an
Stichtag ist der 1. Juli. Nur: Was bedeutet das konkret? Entscheidend ist – laut ZDK – nicht das Datum des Vertragsabschlusses und auch nicht das Datum, an die die Rechnung erstellt oder bezahlt wird. Vielmehr geht es um das Datum der Auslieferung der Ware oder die Fertigstellung einer Reparatur. Sprich: Kauft ein Kunde einen Gebrauchtwagen in der Werkstatt, gilt der gesenkte Satz, wenn der Kunde den Wagen ab dem 1. Juli abholt – egal, wann er ihn bestellt hat. Bei einer Reparatur ist entscheidend, wann sie beendet wurde. Damit ist nicht der Moment gemeint, in dem der Mechaniker den Schraubenschlüssel weglegt, sondern wenn der Kunde die Reparatur abnimmt – also normalerweise, wenn er seinen Wagen abholt.

3. Manche Kunden haben Glück
Kunden, die vor dem 1. Juli ein Fahrzeug zur Reparatur oder Wartung abgegeben haben, es aber nach dem 1. Juli abholen, haben Glück gehabt: Sie profitieren schon vom gesenkten Mehrwertsteuersatz. Auch dann, wenn die Werkstatt den Wagen schon Mitte Juni fertig repariert hatte – und selbst dann, wenn der Kunde das Fahrzeug in die Werkstatt gegeben hat, als noch kein Politiker in Deutschland von Mehrwertsteuersenkungen geredet hat. Das heißt auch: Hat der Kunde schon vorab eine Rechnung erhalten, müsste diese zur Zufriedenheit des Finanzamts korrigiert werden.

4. Manche Kunden haben Pech
Auch, wenn es noch eine Weile dauert: Zum 1. Januar 2021 gelten wieder die alten Mehrwertsteuersätze. Kunden können also auch Pech haben: Geben sie eine Reparatur in diesem Jahr in Auftrag, können das Fahrzeug aber erst im kommenden Jahr abholen (etwa, weil es zu Lieferengpässen aufgrund der Coronakrise kommt), gelten für die Rechnung wieder die höheren Steuersätze. Die Werkstatt sollte Kunden, die davon betroffen sein könnten, unbedingt informieren – etwa auf dem Angebotsschreiben. Im Zweifel sollte die Werkstatt ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen um eine sogenannte Preisänderungsklausel erweitern.

5. Ausgezeichnete Ware nicht vergessen
Für die meisten Werkstätten steht der Service am Fahrzeug im Vordergrund. Da hat man den eigenen (meist ohnehin sehr kleinen) Teileshop oft nicht auf dem Schirm. Aber auch bei Ölen, Wunderbäumen und Co. sollten die Preise angepasst und die Ware im Zweifel komplett neu ausgezeichnet werden.

6. Auch Fremdverträge im Auge behalten
Die Werkstatt stellt nicht nur Rechnungen, sie bekommt auch welche. Auch diese gilt es hinsichtlich der Mehrwertsteuersätze in den kommenden Wochen und Monaten besonders gut zu prüfen.

 

Die Bundesregierung hat die Eckpunkte der Überbrückungshilfe für besonders schwer von der Krise betroffene Unternehmen beschlossen. Ihnen stehen rückzahlungsfreie Zuschüsse zu. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?
Kleine und mittlere Unternehmen, die wegen der Coronapandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten sind. In Zahlen ausgedrückt heißt das: Der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 muss im Vergleich zu April und Mai 2019 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent eingebrochen sein. (Für Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Vergleichsmonate November und Dezember 2019 maßgebend.) Hinzu kommt: Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Ausgeschlossen ist zudem eine Auszahlung des Zuschusses an Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb mittlerweile eingestellt oder Insolvenz angemeldet haben.

Wie sieht die Förderung aus?
Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss für die Fixkosten des Unternehmens. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden (Ausnahme: Wenn das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt wird.) Gefördert werden die Monate Juni, Juli und August 2020. Wegen der vielen Monatsangaben kann hier Verwirrung herrschen. Deshalb noch einmal zusammenfasst: Ob es für das Unternehmen Zuschüsse gibt, hängt von den Monaten April und Mai 2020 ab. Wie hoch die Zuschüsse sind, hängt vom Umsatz in den Fördermonaten Juni, Juli und August ab.

Mit welchen Zuschüssen darf das Unternehmen rechnen?
Die Höhe des Zuschusses ist gestaffelt und hängt vom Umsatzeinbruch ab, den das Unternehmen im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat hat:

  • Liegt der Umsatzeinbruch im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat bei mehr als 70 Prozent, beträgt der Zuschuss 80 Prozent der Fixkosten.
  • Bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent beträgt der Zuschuss 50 Prozent der Fixkosten.
  • Ist der Umsatz zwischen 40 und 50 Prozent eingebrochen, beträgt der Zuschuss 40 Prozent der Fixkosten.
  • Bei einem Umsatzeinbruch von weniger als 40 Prozent im Fördermonat, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Welche Fördergrenzen gibt es?
Die maximale Förderung für die drei Monate beträgt 150.000 Euro. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt die maximale Erstattung 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten liegt die Erstattungsobergrenze bei 15.000 Euro für drei Monate. Als Beschäftigtenzahl wird dabei die Zahl der Mitarbeiter (in Vollzeitäquivalenten) zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Hat das Unternehmen sehr hohe Fixkosten, können die Höchstbeträge in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Welche Kosten gelten hierbei als Fixkosten?
Fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Kosten. Eine Auflistung dessen, was alles dazugehört, hat das Wirtschaftsministerium unter diesem Link zusammengetragen (Auflistung auf Seite 3). Grundsätzlich dazu gehören unter anderem betriebliche Miet- und Pachtkosten, Zinsaufwendungen, Leasingraten, ein Großteil der Nebenkosten, Lizenzgebühren aber beispielsweise auch Kosten für Auszubildende.

Wie werden die Umsatzeinbußen und die Fördersumme nachgewiesen?
Der Nachweis des Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in zwei Stufen:

1. Stufe: Die Antragsvoraussetzungen (geschätzter Umsatzeinbruch im April und Mai 2020) und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten (geschätzte Fixkosten für Juni, Juli und August) sind mithilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers darzulegen.

2. Stufe: Die bestätigten Antragsvoraussetzungen (tatsächlicher Umsatzeinbruch in April und Mai 2020) und die bestätigten aufgetretenen Kosten (tatsächliche Fixkosten in Juni, Juli und August) sind nachträglich mithilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen. Ergeben sich daraus Abweichungen zu den Zahlen, die im ersten Schritt genannt wurden, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen oder werden nachträglich aufgestockt.

Welche Fristen gelten?
Die Antragsfristen enden jeweils am 31. August 2020. Die Auszahlungsfristen enden am 30. November 2020.

Was sollten betroffene Betriebe nun als nächstes unternehmen?
Der erste Schritt muss sein: den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kontaktieren. Er hält alle Formulare vor, mit denen man die Überbrückungshilfe beantragen kann.

Wo gibt es weitere Informationen zu diesem Thema?
Auf der Website der Bundesregierung gibt es einen allgemeinen Text zum Thema Überbrückungshilfe. Den kompletten Wortlaut des Eckpunkte-Papiers finden Interessierte auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

 

Auch in Zeiten von Corona sollten Kfz-Betriebe ausbilden. Die Regierung belohnt mit ihrem Programm „ Ausbildungsplätze sichern“ nun Unternehmen, die sich trotz Krise besonders engagieren.

Mit dem am vergangenen Mittwoch vorgestellten Programm „Ausbildungsplätze sichern“ will die Bundesregierung Ausbildungsbetriebe in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation unterstützen und sie dazu motivieren, jungen Menschen weiterhin eine Karrierechance zu bieten. Grundsätzlich spricht das Programm kleine und mittlere Unternehmen an. Für die Förderung kommen nur solche Unternehmen in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen anbieten.

Das Programm verfolgt fünf verschiedene Ziele, für die Unternehmen unterschiedlich prämiert werden.

1. Ausbildungskapazitäten erhalten
Gefördert werden Unternehmen, die 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren ihr Ausbildungsniveau nicht verringern, sprich: genauso vielen jungen Leuten eine neue Ausbildungsstelle anbieten, wie durchschnittlich in den Jahren 2017 bis 2019. Belohnt werden sie mit einem einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag. Die Auszahlung erfolgt nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die entweder in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt haben oder bei denen der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. (Wurde das Unternehmen nach April 2019 gegründet, sind November und Dezember 2019 die maßgebenden Vergleichsmonate.)

2. Ausbildungskapazitäten erhöhen
Wer das Ausbildungsniveau erhöht, kann mit einer größeren Prämie rechnen: Für jeden über das durchschnittliche Ausbildungsniveau hinausgehenden Ausbildungsvertrag bekommt der Betrieb eine einmalige Prämie von 3.000 Euro. Sprich: Wer bisher durchschnittlich drei Auszubildende eingestellt hat und 2020 vier einstellt, darf sich über 9.000 Euro freuen (3 x 2.000 Euro plus 1 x 3.000 Euro für den zusätzlichen Ausbildungsplatz). Die Voraussetzungen sind die gleichen wie bei Punkt 1.

3. Kurzarbeit für Auszubildende vermeiden
Kurzarbeit bei Auszubildenden soll vermieden werden, um den erfolgreichen Abschluss der begonnenen Ausbildung sicherzustellen. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die ihre Ausbildungsaktivitäten trotz der Krise fortsetzen und Auszubildende sowie deren Ausbilder trotz erheblichem Arbeitsausfall nicht in Kurzarbeit bringen.
Bezuschusst werden 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem im Betrieb ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen ist. Gefördert wird frühestens ab Inkrafttreten der Richtlinie und maximal bis zum 31. Dezember 2020.

4. Auftrags- und Verbundausbildung fördern
Wenn kleine und mittlere Unternehmen die Ausbildung wegen Corona-bedingter finanzieller Schieflage (Umsatzeinbrüche von durchschnittlich mindestens 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020) zeitweise nicht fortsetzen können, können andere Unternehmen befristet die Ausbildung übernehmen und dafür Förderung erhalten. Antragsberechtigt sind Unternehmen, welche die oben genannten Auszubildenden für eine Auftrags- oder Verbundausbildung mindestens sechs Monate lang im eigenen Betrieb ausbilden.
Wie die Förderung genau aussehen soll, muss noch erarbeitet werden. Fest steht nur der Zeitrahmen: Eine Förderung erfolgt frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Sie ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

5. Anreize zur Übernahme im Falle einer Insolvenz schaffen
Auch wer Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen Unternehmen übernimmt, wird gefördert. Eine pandemiebedingte Insolvenz wird für ein Unternehmen angenommen, für welches bis zum 31. Dezember 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, obwohl es sich vor dem 31. Dezember 2019 noch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat.
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die oben genannte Auszubildende bis zum 31. Dezember 2020 für die Dauer der restlichen Ausbildung übernehmen. Die Förderung erfolgt durch eine einmalige Übernahmeprämie in Höhe von 3.000 Euro pro aufgenommenen Auszubildenden. Eine Förderung erfolgt frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie und ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

Wie es nun weitergeht
Das Bundeskabinett hat die Eckpunkte am 24. Juni verabschiedet. Nun gilt es, mit allen betroffenen Stellen die Förderrichtlinien endgültig auszuarbeiten. Bis dahin steht noch nicht fest, ab wann, wie und wo Unternehmen die Förderung beantragen können. Die Erfahrungen aus den vergangenen Wochen haben jedoch gezeigt, dass die Bundesregierung offenen Punkte zügig angeht. Es ist also davon auszugehen, dann bereits in wenigen Tagen alle nötigen Informationen auf der Website des Bildungsministeriums zu finden sind.

Weitere Hintergründe finden Interessierte im Eckpunkt-Papier des Bildungsministeriums.